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§ 33 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 2. – Jagdbeschränkungen

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsLJagdG – Regelung der Bejagung  (1)

(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdbezirksinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 52 Abs. 2 und 6) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung, zu berücksichtigen. Der Forstbehörde ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(2) Der Jagdbezirksinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Anordnungen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen im Fall des § 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des § 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden.

(4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild ist

  1. 1.
    der Jagdbehörde eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten und
  2. 2.
    eine Streckenliste zu führen, die der Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist. Die Jagdbehörde kann vom Jagdbezirksinhaber verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen.

(6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine Störung des Naturhaushalts zu befürchten ist und wenn der Jagdbezirksinhaber und der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nähere Vorschriften über die Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen (§ 21 Abs. 2 Satz 7 Bundesjagdgesetz),
  2. 2.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Jagdbezirksverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestandes der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse zu erlassen,
  3. 3.
    Gebiete für die Hege und Bejagung von Schalenwild festzulegen, diese Gebiete in Bezirke zu unterteilen, ferner die Jagd- und Forstbehörden zu bestimmen, die für die Abschussplanung in diesen Gebieten zuständig sind und erforderlichenfalls gemeinsame Jagdbeiräte vorzusehen.

(8) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen.

(9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Absatz 7 Nr. 3 untersagt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).