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§ 32 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 2. – Jagdbeschränkungen

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SächsLJagdG – Örtliche Beschränkungen (1)

(1) Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist grundsätzlich dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. Die erforderlichen Regelungen werden in Rechtsverordnungen zum Schutz dieser Gebiete festgelegt. Rechtsverordnungen erlassen die zuständigen Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit den Jagdbehörden der gleichen Verwaltungsebene. Bereits erlassene Vorschriften bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft.

(2) In Wintergattern (§ 26) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zugelassen werden, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft und der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig ist.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise gänzlich zu verbieten (§ 21 Abs. 3 Bundesjagdgesetz).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).