Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

IV. Abschnitt – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsLJagdG – Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes (1)

(1) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei grundsätzlich nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner für bestimmte Wildarten in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken Befreiung durch die Jagdbehörde erteilt werden.

(2) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes und § 34 Abs. 5 Nr. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).