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§ 5 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 RHG – Mitglieder, Kleine Kollegien

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs leiten die Prüfungen in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Entscheidungen des Rechnungshofs gegenüber geprüften Stellen treffen Kleine Kollegien, soweit die Beschlussfassung nicht dem Großen Kollegium vorbehalten ist.

(2) Für jeden Geschäftsbereich wird ein Kleines Kollegium gebildet, dem die zuständige Leitung des Geschäftsbereichs als Kollegium-Vorsitz und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs angehören. Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmt.

(3) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsgebiete, so treten die Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung bei.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann dem Kleinen Kollegium beitreten. In diesem Fall übernimmt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitz.

(5) Die Kleinen Kollegien entscheiden bei Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig, im Übrigen mit Stimmenmehrheit. Kann bei Besetzung mit zwei Mitgliedern eine Übereinstimmung oder bei einer Besetzung mit mehr als zwei Mitgliedern eine Stimmenmehrheit nicht erreicht werden, so ist ein Beschluss des Großen Kollegiums herbeizuführen. Die Kleinen Kollegien sind beschlussfähig, wenn bei einer Besetzung mit zwei Mitgliedern alle Mitglieder anwesend sind, im Übrigen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.