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§ 2 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Organisation des Rechnungshofs

Titel: Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 RHG – Zusammensetzung; sonstige Dienstkräfte

(1) Der Rechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten als ständige Vertretung und den weiteren Mitgliedern.

(2) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsgebiete und eine Präsidialabteilung. Dem Rechnungshof werden Prüferinnen und Prüfer sowie die sonst notwendigen Dienstkräfte in der erforderlichen Zahl beigegeben.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus gewählt; der Vorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten. Das Abgeordnetenhaus stimmt über den Vorschlag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung ab. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf sich vereinigt.

(4) Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat bestellt. Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister händigt ihnen eine Urkunde über die Bestellung aus. Satz 1 gilt auch für die Bestellung eines Mitglieds zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die sonstigen Dienstkräfte werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.