§ 13 RHG
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Rechnungshof von Berlin (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt III – Verpflichtungen gegenüber dem Rechnungshof
§ 13 RHG – Zugang
Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten ist auf Verlangen der Zutritt zu allen Räumen zu gestatten; außerdem sind Behältnisse auf Verlangen zu öffnen.