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§ 2 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 2 RHG

(1) Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamten.

(2) Dem Rechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachkräfte, insbesondere Prüfungsbeamte, beigegeben.