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§ 7 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Zweiter Abschnitt – Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RettDG – Leitstellen (1)

(1) Die Integrierte Leitstelle (Leitstelle) ist innerhalb eines Rettungsdienstbereiches

  1. 1.

    Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst,

  2. 2.

    Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(2) Die Leitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie muss ferner über eine informationstechnische Ausstattung verfügen, die die Erstellung und Bearbeitung statistischer Unterlagen insbesondere für die Prüfung der Einhaltung der Hilfeleistungsfrist und der Wartezeit nach § 8 Abs. 2 ermöglicht.

(3) Die Leitstelle hat innerhalb des Rettungsdienstbereiches folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Entgegennahme der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie sonstiger nicht polizeilicher Notrufe,

  2. 2.

    im Rettungsdienst:

    1. a)

      Entgegennahme und Bearbeitung aller Hilfeersuchen,

    2. b)

      Regelung und Koordinierung der Einsätze aller Rettungsmittel,

    3. c)

      organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den im Rettungsdienst tätigen Personen während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes; die Leitstelle hat grundsätzlich das dem Einsatzort nächstbefindliche geeignete Rettungsmittel einzusetzen,

  3. 3.

    im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz:

    1. a)

      Alarmierungsstelle zur Erst- und Nachalarmierung von Einheiten und Einrichtungen der Feuerwehr und der anderen Hilfsorganisationen,

    2. b)

      Einrichtung zur Führungsunterstützung in Zusammenarbeit mit den Feuerwehreinsatzzentralen,

  4. 4.

    Funküberwachung und Dokumentation der Funkgruppen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Rahmen der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3.

Die für den Standort eines Luftfahrzeugs zuständige Leitstelle veranlasst dessen Einsätze in seinem gesamten Einsatzbereich.

(4) Die Leitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes zusammen. Die Landeskassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie die Anbieter des Haus-Notrufs und sonstiger sozialer Dienste können sich im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Einrichtung bedienen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium abschließend.

(5) Die Leitstelle hat sich über die Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser zu informieren und einen Krankenhausbettennachweis zu führen (§§ 33 und 34 des Landeskrankenhausgesetzes). Sie gibt Auskunft über freie Betten in den angeschlossenen Krankenhäusern und unterrichtet das aufnehmende Krankenhaus unverzüglich über eine bevorstehende Belegung.

(6) Die zuständige Behörde ist für den Betrieb der Leitstelle verantwortlich. Der Leiter der Leitstelle wird durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Trägern festgelegt; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Leitstelle wird von der zuständigen Behörde wie folgt eingerichtet, besetzt und unterhalten:

  1. 1.

    in Rettungsdienstbereichen mit mindestens einer Berufsfeuerwehr unter der gemeinsamen Trägerschaft der Gebietskörperschaft, die die größte Berufsfeuerwehr im Rettungsdienstbereich unterhält, als eigenständiges Gebäude, möglichst auf dem Gelände der Berufsfeuerwehr, und einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation; die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal,

  2. 2.

    in den übrigen Rettungsdienstbereichen unter der Trägerschaft einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation als eigenständiges Gebäude; die zuständige Behörde stellt das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erforderliche Personal, die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal. Soweit in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen nach § 5 Abs. 2 beauftragt sind, sind diese bei der Besetzung der Leitstellen nach Satz 3 Nr. 1 und 2 entsprechend zu beteiligen. Das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal für die Disposition muss über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Das für die Leitstellenaufgaben im Brand- und Katastrophenschutz und in der Allgemeinen Hilfe erforderliche Personal für die Disposition muss mindestens über die Qualifikation zum zweiten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr sowie über die Qualifikation Gruppenführer verfügen. Zur Personalgestellung gehören das für die Disposition erforderliche Personal, das technische Personal und die Fachbereichsleiter.

(7) Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.

(8) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Feuerwehren und die anderen Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 LBKG anzufordern.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254) ist hinsichtlich der Leitstellen des § 7 Folgendes zu beachten:

"Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit § 11 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 2128-1, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dessen Absatz 1 Satz 2 ermittelten und geprüften Kosten für das Personal der Rettungsleitstellen nach pauschalierten Beträgen zu tragen haben:

  1. 1.

    die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG),

  2. 2.

    das Land zu 40 v. H.