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§ 23 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Zweiter Abschnitt – Krankenkraftwagen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 RettDG – Notärzte

(1) Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden angemessenen, bedarfsgerechten und nachvollziehbar nachgewiesenen Kosten als Notärzte zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können niedergelassene und andere Ärzte, ärztliche Arbeitsgemeinschaften und ärztliche Mitarbeiter sonstiger geeigneter Einrichtungen im Notarztdienst mitwirken (sonstige Notarztstandorte).

(2) Die zuständige Behörde legt für ihren Rettungsdienstbereich Notarztversorgungsbereiche fest, die im Einvernehmen mit der benachbarten zuständigen Behörde auch über ihren Rettungsdienstbereich hinausgehen können. Sie überträgt den Krankenhäusern (Absatz 1 Satz 1) oder den sonstigen Notarztstandorten (Absatz 1 Satz 2) die Notarztversorgung im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Mitwirkung anderer Ärzte beinhalten kann. In den Vereinbarungen sind insbesondere die näheren Einzelheiten der Gestellung der Notärzte, deren Dienstpläne und weitere Aufgaben zu regeln. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(3) In einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den Verbänden der Kostenträger wird die Höhe der durch die Notarztversorgung entstehenden angemessenen und bedarfsgerechten Kosten des jeweiligen Krankenhauses, die durch die Kostenträger zu ersetzen sind, festgelegt. Satz 1 gilt für die sonstigen Notarztstandorte entsprechend. In den Vertrag ist die Summe der zu erwartenden Benutzungsentgelte nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Die Benutzungsentgelte für die Notarztversorgung werden standortbezogen zwischen dem jeweiligen Notarztstandort und den Verbänden der Kostenträger vereinbart. § 12 findet entsprechende Anwendung. Es können Abrechnungsverbünde durch Vertrag vereinbart werden. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

(5) Für die ärztliche Transportbegleitung beim Arztbegleiteten Patiententransport nach § 2 Abs. 3 gelten die Benutzungsentgelte nach Absatz 4 entsprechend. Sofern es sich bei dem transportbegleitenden Krankenhaus nach § 2 Abs. 3 nicht um einen Notarztstandort handelt, gelten die Benutzungsentgelte des Notarztstandortes, in dessen Notarztbereich sich das Krankenhaus befindet.

(6) Für den Arztbegleiteten Patiententransport nach § 2 Abs. 3 in Intensivtransportwagen nach § 21 Abs. 2 Satz 4 werden auf Verlangen der Krankenhäuser gesonderte Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 für den Intensivtransport geschlossen. § 12 findet entsprechende Anwendung.