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§ 13 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Dritter Abschnitt – Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstellen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RettDG – Schiedsstelle

(1) Für die Fälle des § 12 Abs. 5, des § 23 Abs. 3, 4 und 6 sowie des § 27 Abs. 5 wird jeweils eine Schiedsstelle gebildet. Die Schiedsstellen bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und

  1. 1.

    in den Fällen des § 12 Abs. 5 aus vier Vertretern der betroffenen Unternehmer sowie vier Vertretern der Kostenträger,

  2. 2.

    in den Fällen des § 23 Abs. 3, 4 und 6 aus je zwei Vertretern des betroffenen Notarztstandortes, einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. und einem Vertreter der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz sowie vier Vertretern der Kostenträger,

  3. 3.

    in den Fällen des § 27 Abs. 5 aus vier Vertretern der betroffenen Unternehmer sowie vier Vertretern der Kostenträger.

(2) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Sie werden einvernehmlich von den jeweiligen Vertragsparteien bestimmt. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden nicht zustande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person Vorsitzender. Gleiches gilt für die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und ihre Stellvertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber dem Vorsitzenden der Schiedsstelle schriftlich benannt werden.

(3) Die Vorsitzenden und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und jeder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 haben jeweils eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen Vertretern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3. Sind überhaupt keine Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.

(4) Kommt ein Beteiligter der Aufforderung der Schiedsstelle zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, entscheidet die jeweilige Schiedsstelle nach Aktenlage. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Benutzungsentgelte gelten die bisherigen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Festsetzungen weiter. Eine rückwirkende Anpassung von Benutzungsentgelten erfolgt nicht.

(5) Die Kosten der Schiedsstelle tragen beide Seiten zu gleichen Teilen.

(6) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums bedarf.