§ 5 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 5 RechtsberG – Verschwiegenheitspflicht
Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.