§ 4 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 4 RechtsberG – Weisungsfreiheit
Die Tätigkeit als Berater unterliegt keiner Weisung.