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§ 2a RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a RechtsberG – Gebühr

Für jede Beratung ist eine Gebühr von 10 Euro zu entrichten, die nach den Verhältnissen der Ratsuchenden erlassen werden kann. Mehrere Beratungsgespräche oder mehrfache Hilfe bei mündlichen oder schriftlichen Kontakten oder dem Entwerfen von Schriftsätzen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen in derselben Angelegenheit gelten als eine Beratung.