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§ 2 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 RechtsberG – Umfang und Art der Beratung

(1) Öffentliche Rechtsberatung wird auf allen Rechtsgebieten gewährt.

(2) Öffentliche Rechtsberatung wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, an denen die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(3) Im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung werden Rechtsauskünfte erteilt und Unterstützung in Rechtsangelegenheiten gewährt, insbesondere durch Gespräche über die Sach- und Rechtslage, Empfehlungen, Hilfe bei mündlichen und schriftlichen Kontakten und durch Entwerfen von Schriftsätzen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Anspruch auf eine bestimmte Art der Unterstützung oder auf Unterstützung bestimmten Umfangs besteht nicht.

(4) Öffentliche Rechtsberatung umfasst auch die Unterstützung in Rechtsangelegenheiten der außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung. Die Stellen der öffentlichen Rechtsberatung sind insoweit geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung.

(5) Der Berater prüft die Sach- und Rechtslage objektiv und wirkt in geeigneten Fällen auf einen Interessenausgleich zwischen den Parteien hin. Beantragen in einer Rechtsangelegenheit mehrere Parteien öffentliche Rechtsberatung, so ist jede Partei von einem anderen Berater zu betreuen.

(6) Eine Vertretung vor Gericht und sonstigen Spruchkörpern ist ausgeschlossen.