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§ 14 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 RAVG – Abtretung, Verpfändung, Forderungsübergang

(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs entsprechend. Rückständige Beiträge können verrechnet werden.

(2) Steht dem Berechtigten bei Leistungen nach § 9 oder § 10 ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf das Versorgungswerk über, soweit dieses dem Berechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Berechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird das Versorgungswerk von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Richtet sich der Ersatzanspruch des Berechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.