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§ 15 POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Polizeibeiräte

Titel: Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: POG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 15 POG NRW – Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.

(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.