§ 15 POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Fünfter Abschnitt – Polizeibeiräte
§ 15 POG NRW – Polizeibeiräte, Mitgliederzahl
(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.
(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.