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§ 13b POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit

Titel: Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: POG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 13b POG NRW – Sachliche Zuständigkeit des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

(1) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei ist zuständig für die Ausbildung und Fortbildung in der Polizei, soweit die Ausbildung nicht von der Deutschen Hochschule der Polizei, der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung oder den Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden wahrgenommen wird.

(2) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(3) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,

  2. 2.

    landeszentrale Verfahren der Polizei zur Werbung und Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst, den allgemeinen und technischen Verwaltungsdienst und Regierungsbeschäftigten,

  3. 3.

    Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und Bewerbern für Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung und Personalsachbearbeitung,

  4. 4.

    sonstige Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren, soweit sie für landeszentrale Verfahren von Bedeutung sind,

  5. 5.

    Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren,

  6. 6.

    Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen Dienstherren,

  7. 7.

    Koordinierung des Verfahrens im Laufbahnwechsel und

  8. 8.

    durch das für Inneres zuständige Ministerium übertragene Arbeiten im Bereich Personalentwicklung.