§ 11 POG NRW
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz - POG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit
§ 11 POG NRW – Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden
(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
- 1.
für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
- 2.
für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
- 3.
für die Überwachung des Straßenverkehrs.
(2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.