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§ 90 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt XI – Schlussvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 PersVG – Wahlordnung

Zur Regelung der in den §§ 10 bis 18, 46, 47, 49 bis 52, 55, 56 und 57 bezeichneten Wahlen und Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über

  1. 1.
    die Bestellung des Wahlvorstands,
  2. 2.
    die Vorbereitung der Wahl des Personalrats,
  3. 3.
    die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,
  4. 4.
    die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen,
  5. 5.
    die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,
  6. 6.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
  8. 8.
    die Stimmabgabe,
  9. 9.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  10. 10.
    die Wahlniederschrift,
  11. 11.
    die Aufbewahrung der Wahlakten,
  12. 12.
    das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie
  13. 13.
    das Wahlverfahren zur Wahl des Bezirkspersonalrats, des Hauptpersonalrats und des Gesamtpersonalrats.