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§ 80 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VIII – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 PersVG – Sondervorschriften

(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei der Kultusministerin eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzer beträgt abweichend von § 63 Abs. 2 je fünf. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muss je ein Vertreter jeder Fachgruppe (§ 79 Abs. 1) angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Fachgruppe angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer Gruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer dieser Gruppe angehören.

(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.

(3) § 70 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt die Kultusministerin für die nach § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung. § 38 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.