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§ 78 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VIII – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 2 – Schule, Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 PersVG – Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung und Lehrerprüfungsamt

(1) Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schule und Ausbildung (LISA) ist für seine hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten sowie für die hauptamtlichen und hauptberuflichen Beschäftigten der ihm unterstellten Ausbildungs- und Studienseminare Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die in Satz 1 genannten Beschäftigten wählen einen Personalrat beim LISA. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die in einem Ausbildungsverhältnis für ein Lehramt stehenden Beschäftigten an den Ausbildungs- und Studienseminaren des LISA wählen eine Jugend- und Ausbildungsvertretung beim LISA. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgaben einer Hauptjugend- und Ausbildungsvertretung wahr.

(3) Das Lehrerprüfungsamt ist Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschäftigten wählen einen Personalrat beim Lehrerprüfungsamt.