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§ 76 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VIII – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Unterabschnitt 1 – Besondere Vorschriften für die Hochschulen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 PersVG – Hochschulen und Universitätsmedizin

(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie das in § 55 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, genannte Personal findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(2) Für wissenschaftliche Beschäftigte werden besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechend Anwendung. Bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben (§ 61) werden auch die Belange der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte vertreten.

(3) Die Beschäftigten, die nicht wissenschaftliche oder künstlerische Beschäftigte sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.

(4) Die Entscheidungen der Organe im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.