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§ 67 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 2 – Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 PersVG – Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die

  1. 1.
    auf einer Dienstvereinbarung beruht oder
  2. 2.
    auf Grund einer Initiative des Personalrats zustande gekommen ist,

nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren nach §§ 62 und 64 durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.

(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die

  1. 1.
    ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung,
  2. 2.
    unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften

erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.