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§ 65 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 2 – Beteiligungsverfahren, Initiativrecht, Dienstvereinbarungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 PersVG – Initiativrecht des Personalrats

(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in personellen und sozialen Angelegenheiten, die nach §§ 68 und 69 der Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 3 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 68 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

(4) Der Antrag des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzulegen. Der Leiter der Dienststelle kann verlangen, dass der Personalrat ihn begründet. Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist er in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat er den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

(5) Stimmt der Leiter der Dienststelle dem Antrag des Personalrats nicht zu, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 62 Abs. 3 bis 8 und § 64. Der Leiter der Dienststelle hat die Ablehnung zu begründen und den Personalrat, im Falle des Absatzes 4 Satz 4 auch den Leiter der betreffenden Dienststelle, schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.