Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 PersVG – Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

(2) In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend.