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§ 49 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Jugend- und Ausbildungsvertretung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 PersVG – Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. 2.
    sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),

werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.