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§ 31 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 PersVG – Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.

(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.

(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.

(5) Der Dienststellenleiter oder sein Beauftragter nimmt an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststelle einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, für die Dauer der Beratung teil.