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§ 19 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 2 – Amtszeit

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 PersVG – Regelmäßige Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Personalrats. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 20. In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, dass die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.