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§ 26 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Drittes Kapitel – Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz, Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 26 ÖGDG NRW – Landesgesundheitskonferenz

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Landesgesundheitskonferenz ein. Dieser gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherungsträger, der verfassten Ärzte- und Zahnärzteschaft, der Apotheker, der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände, der Landschaftsverbände, der gesundheitlichen Selbsthilfe und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und der kommunalen Spitzenverbände des Landes an.

(2) Die Landesgesundheitskonferenz berät gesundheitspolitische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.

(3) Die Sitzungen der Landesgesundheitskonferenz finden mindestens einmal jährlich statt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz.

(4) Die Landesgesundheitskonferenz kann Arbeitsgruppen bilden.