§ 3 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
§ 3 ÖffOrdnOG – Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit
Es ist untersagt,
- 1.
sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen,
- 2.
auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.