§ 2 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
§ 2 ÖffOrdnOG – Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen
Das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz ist untersagt.