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§ 91 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 91 NWG – Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(zu § 51 WHG)

(1) 1Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Wasserbehörde. 2Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 3Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. 4 § 11 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG gelten entsprechend. 5Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG. 6Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(2) 1Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: 3Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. 6Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(3) 1Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. 2Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.