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§ 8 NStatG
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NStatG – Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Befragten schriftlich in die Übermittlung oder die Veröffentlichung eingewilligt haben,
  2. 2.
    sie den Befragten oder den Betroffenen nicht zuzuordnen sind,
  3. 3.
    es sich um Einzelangaben über öffentliche Stellen handelt, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus besonderem öffentlichen Interesse nichts anderes bestimmt ist,
  4. 4.
    sie zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik oder Kommunalstatistik betrauten Stellen erfolgt, soweit es zur Erstellung dieser Statistik erforderlich ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken Einzelangaben übermitteln; dies gilt auch für methodische Untersuchungen, soweit dies zu den in § 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes bestimmten Zwecken erforderlich ist.

(3) Die Landesstatistikbehörde darf den Kommunalstatistikstellen für ihren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken Einzelangaben aus Landesstatistiken übermitteln. Hilfsmerkmale dürfen nicht übermittelt werden. Auf Anforderung der Kommunalstatistikstellen erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten.

(4) Die Landesstatistikbehörde und die Kommunalstatistikstellen dürfen den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben übermitteln, wenn diese Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 sind.

(5) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(6) Die Übermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 4 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 7 Satz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach den Absätzen 2 bis 4 sind.