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§ 7 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NRSG
Gliederungs-Nr.: 2127-18
Normtyp: Gesetz

§ 7 NRSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 raucht oder

  2. 2.

    als Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 6 oder als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen

    1. a)

      der Pflicht nach § 5 nicht nachkommt,

    2. b)

      entgegen § 6 Abs. 2 eine notwendige Maßnahme nicht ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden,

    3. c)

      einer Person unter 18 Jahren entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Aufenthalt in einem Raucherraum oder entgegen § 4a Absatz 2 den Zutritt zu einer Gaststätte oder den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,

    4. d)

      eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 vorliegen,

    5. e)

      in einer Rauchergaststätte entgegen § 4a Absatz 3 vor Ort zubereitete Speisen verabreicht,

    6. f)

      entgegen § 4a Absatz 4 die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht fristgerecht der zuständigen Behörde anzeigt,

    7. g)

      eine Gaststätte als Shisha-Gaststätte kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 vorliegen,

    8. h)

      einer Person unter 18 Jahren entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 den Zutritt zu oder den Aufenthalt in einer Shisha-Gaststätte gestattet oder

    9. i)

      in einer Shisha-Gaststätte entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 alkoholische Getränke anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Bezirksamt; für Ordnungswidrigkeiten, die im Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin begangen wurden, der Präsident des Abgeordnetenhauses.

Zu § 7: Geändert durch G vom 14. 5. 2009 (GVBl. S. 250).