Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 NKFEG NRW
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen

Amtliche Abkürzung: NKFEG NRW
Referenz: 630

§ 6 NKFEG NRW – Aufstellung des doppischen/kameralen Haushaltsplans

(1) In den einzelnen Bestimmungen der Haushaltssatzung sind entsprechend den umgestellten Aufgabenbereichen die Gesamtbeträge der Erträge und der Aufwendungen sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen zusätzlich zu den dort auszuweisenden Gesamtbeträgen der Einnahmen und der Ausgaben auszuweisen.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen doppischen und einen kameralen Planbereich zu gliedern. Im doppischen Teil ist für jeden einzelnen Aufgaben-/Produktbereich ein produktorientierter Teilplan gem. § 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. Ein Ergebnis- und ein Finanzplan ist aufzustellen, wenn mehrere Teilpläne aufzustellen sind. Die nicht umgestellten Aufgabenbereiche sind im kameralen Teil auszuweisen, in dem zusätzlich der Überschuss bzw. Zuschuss für die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss zu veranschlagen ist, der im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam wird.

(3) Die Vorschriften über den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW gelten in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass der Feststellung des Haushaltsausgleichs die jahresbezogenen kameralen Einnahmen und Ausgaben zu Grunde zu legen sind, solange nicht sämtliche Aufgabenbereiche auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung umgestellt und eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 der Gemeindeordnung aufgestellt worden sind. Die Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.