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§ 33 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 33 NKatSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen (§ 17 Abs. 2) nicht nachkommt,

  2. 2.

    eine nach § 29 angeforderte Sachleistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.