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§ 30 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NKatSG – Entschädigung

(1) 1Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 29 oder durch eine Duldung nach § 29a Abs. 1 oder 2 Vermögensnachteile, so hat die anfordernde oder die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.