Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NKatSG – Maßnahmen der oberen und der obersten Katastrophenschutzbehörde

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses.

(2) 1Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden, so kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. 2Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Aufgaben der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist.

(4) 1Der obersten Katastrophenschutzbehörde obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. 2In diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von der obersten Katastrophenschutzbehörde wahrgenommen; im Übrigen nimmt sie die Aufgaben der §§ 20, 22, 25, 26, 28 und 29 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihr bestimmte Landesbehörde, die unteren Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen.