§ 24 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen
§ 24 NKatSG – Hilfeleistung der Polizei
1Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie Polizeikräfte als Fernmeldeführerinnen und Fernmeldeführer, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde unterstellen. 2Diese Einheiten helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.