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§ 16 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NKatSG – Unterstellung

(1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(2) 1Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der unteren Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn die untere Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. 2Kann die Genehmigung oder Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Einsätzen außerhalb des Bezirks unterstehen die Einheiten den Weisungen der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde.

(4) Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 unterstehen der obersten Katastrophenschutzbehörde.