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§ 10b NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10b NKatSG – Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung, externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Einrichtungen zu erstellen. 2Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist.

(2) Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. 1.

    die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;

  2. 2.

    die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind, sicherzustellen;

  3. 3.

    die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen und Behörden im gebotenen Umfang;

  4. 4.

    die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben über die im Notfall im Umkreis des Standorts der Einrichtung zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

(4) § 10a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.