§ 6 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen
§ 6 NJAVO – Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 2Die Mitteilung unterbleibt, wenn dies beantragt wird.