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§ 39 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 NJAVO – Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit dem freien Aktenvortrag zu einer anwaltlichen Aufgabenstellung. 2Daran schließt sich ein kurzes Vertiefungsgespräch an.

(2) 1Die Akten, die dem Vortrag zu Grunde liegen, beziehen sich auf den vom Prüfling gewählten Wahlbereich. 2Ist ein Wahlbereich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 gewählt, so kann die Referendarin oder der Referendar spätestens zwei Monate vor Ende der Wahlstation gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, welchem Teilbereich der Vortrag zu entnehmen ist. 3Die Aufgabe wird dem Prüfling eine Stunde vor der mündlichen Prüfung übergeben.

(3) 1Die Prüfungsgespräche dauern bei vier Prüflingen insgesamt etwa drei Stunden. 2Sie sind durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(4) 1Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den vier Pflichtstationen zu gliedern. 2Sie sollen von den jeweils typischen Berufssituationen ausgehen. 3Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Prüfling in der Lage ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten:

  1. 1.

    Referendarinnen und Referendaren, vorzugsweise denen, die demnächst zur Prüfung anstehen,

  2. 2.

    Vertreterinnen und Vertretern von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie

  3. 3.

    anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.