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§ 36 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 NJAVO – Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung umfasst den Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung (§ 16 Abs. 1 bis 3) und darüber hinaus

  1. 1.

    die gesamte Zivilprozessordnung, jedoch ohne die §§ 1025 bis 1120 (schiedsgerichtliche Verfahren und justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union), unter Einbeziehung der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge,

  2. 2.

    die §§ 46 bis 79 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Urteilsverfahren) in Grundzügen,

  3. 3.

    den gesamten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs,

  4. 4.

    die gesamte Strafprozessordnung unter Einbeziehung der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne

    1. a)

      die §§ 359 bis 373a (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens),

    2. b)

      die §§ 449 bis 473a (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens),

    3. c)

      die §§ 474 bis 499 (Schutz und Verwendung von Daten),

  5. 5.

    die §§ 72 bis 78 VwVfG (Planfeststellungsverfahren),

  6. 6.

    die §§ 29 bis 38 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben) über Grundzüge hinaus,

  7. 7.

    die §§ 1 bis 15 BauNVO (Art der baulichen Nutzung) über Grundzüge hinaus und in Grundzügen die übrigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung,

  8. 8.

    die Gewerbeordnung in Grundzügen,

  9. 9.

    das Niedersächsische Gaststättengesetz und das Gaststättengesetz jeweils in Grundzügen,

  10. 10.

    das Niedersächsische Straßengesetz in Grundzügen,

  11. 11.

    das Verwaltungsprozessrecht insgesamt,

  12. 12.

    aus der anwaltlichen Tätigkeit

    1. a)

      rechtsberatende Praxis in den Pflichtstoffgebieten,

    2. b)

      Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung in Grundzügen,

    3. c)

      Gebührenrecht in Grundzügen.

(2) § 16 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.