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§ 31 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 NJAVO – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen entfallener Arbeitstage

(1) 1Ist Ausbildungszeit wegen Dienstunfähigkeit entfallen, so können auf Antrag die erste und die vierte Pflichtstation bei mehr als 40 entfallenen Arbeitstagen und die übrigen Stationen bei mehr als 30 entfallenen Arbeitstagen um drei Monate verlängert werden. 2Schließt sich nach § 33a Abs. 3 Satz 1 an die dritte Pflichtstation ein Verlängerungszeitraum an, so bezieht sich die Zahl von 30 entfallenen Arbeitstagen auf den Gesamtzeitraum von dritter Pflichtstation und Verlängerungszeitraum. 3Schließt sich nach § 33a Abs. 3 Satz 2 an die vierte Pflichtstation ein Verlängerungszeitraum an, so bezieht sich die Zahl von 40 entfallenen Arbeitstagen auf den Gesamtzeitraum von vierter Pflichtstation und Verlängerungszeitraum.

(2) Das Oberlandesgericht kann im Einzelfall die Ausbildungszeit auf Antrag auch aus sonstigen zwingenden Gründen um drei Monate verlängern; unzureichende Leistungen stellen keinen zwingenden Grund dar.

(3) 1Eine Verlängerung nach Absatz 1 oder 2 kann auch mehrfach gewährt werden. 2Erfolgt die Verlängerung während einer Beschäftigung in Teilzeit, so wird auch die Verlängerung in Teilzeit abgeleistet.

(4) Der Antrag kann nur bis zum Ende der Station gestellt werden, die verlängert werden soll