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§ 14 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 NJAVO – Praktische Studienzeiten

(1) Die praktischen Studienzeiten können frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters abgeleistet werden.

(2) 1Die praktischen Studienzeiten dienen dazu, den Studierenden einen Einblick zu verschaffen

  1. 1.

    in den Ablauf der Verfahren vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise und

  2. 2.

    in die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde sowie eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung.

2Die praktischen Studienzeiten bei einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwaltsbüro oder einer Rechtsabteilung können auch im Ausland abgeleistet werden.

(3) Die praktische Studienzeit braucht nicht abzuleisten

  1. 1.

    bei einem Amtsgericht, wer die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz besitzt, und

  2. 2.

    bei einer Verwaltungsbehörde, wer die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung besitzt, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diese praktische Studienzeit zu vermitteln.

(4) Von der Ableistung einer praktischen Studienzeit kann ganz oder teilweise freigestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen durch eine frühere Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben hat.