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§ 11 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 NJAVO – Wiederholung der Staatsprüfungen

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung für nicht bestanden erklärt hat, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken.

(2) 1Wer die Staatsprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Einvernehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. 2Die Prüfung ist in diesem Fall vollständig zu wiederholen.