§ 18 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
§ 18 NJAG – Freiversuch
(1) Eine nicht bestandene Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn
- 1.
die Zulassung zu der Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium zu dem Prüfungsdurchgang beantragt worden ist, der sich an das achte Fachsemester anschließt, oder
- 2.
eine frühzeitige Zulassung zur Prüfung erfolgt ist und die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e vor Ablauf des achten Fachsemesters erfüllt werden.
(2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis des Freiversuchs im Sinne des § 15 Abs. 1 zu beeinflussen, so gilt die Prüfung als unternommen.