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§ 9 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 NiRSG – Hinweise

Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.