§ 9 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 9 NiRSG – Hinweise
Über ein nach diesem Gesetz bestehendes Rauchverbot ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung zu informieren.