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§ 6 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 NiRSG – Rauchfreie Heime der Altenhilfe, Pflegeheime, persönlicher Wohnraum, zusätzliche Räumlichkeiten und Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

  1. 1.

    Heime der Altenhilfe im Sinne des § 71 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.
  3. 3.

    teilstationäre oder stationäre Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Menschen Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, oder

  4. 4.

    persönlicher Wohnraum oder zusätzliche Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Überlassung an Menschen, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,

untergebracht sind, sind rauchfrei; dies gilt auch für angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Satz 1 gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Wird der persönliche Wohnraum von einer weiteren Person bewohnt, so ist das Rauchen nur mit deren Zustimmung möglich. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit anderenfalls der betreuerische Auftrag gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 19. 12. 2018 (GVBl. S. 463).